Zur Drohung mit Suizid
Inhaltsübersicht:
- I. Einleitung
- II. Rechtmässige (nachteilige) Handlungen
- III. Würdigung
- IV. Drohung mit Suizid
- V. Fazit
I. Einleitung
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Drohende dem Opfer ein künftiges Übel ankündigen, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellt. Erforderlich ist ein Übel, das…
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