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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2019 | p. 453–457Es folgt Seite №453

Zur Drohung mit Suizid

I. Einleitung

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Drohende dem Opfer ein künftiges Übel ankündigen, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellt. Erforderlich ist ein Übel, das…

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