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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2015 | S. 198–202Es folgt Seite №198

Nr. 25 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 8. April 2015 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_256/2014 [zur Publikation vorgesehen]

Art. 258 Abs. 1 StGB: Schreckung der Bevölkerung; Äusserungen auf sozialen Medien (Facebook); Bevölkerungsbegriff.

Wer auf seinem Facebook-Profil Postings mit drohendem Charakter veröffentlicht, die nur für seine Facebook-Freunde sichtbar sind, macht sich nicht der Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 Abs. 1 StGB strafbar, da er sich dadurch nicht an die Bevölkerung im Sinne dieses…

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