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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2015 | S. 202–204Es folgt Seite №202

Nr. 26 Obergericht Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Beschluss vom 17. März 2014 i.S. A. – BK.14.2

Art. 85 Abs. 3, 94 Abs. 1–4 StPO: Ersatzzustellung an eine empfangsberechtigte Person; Wiederherstellung der Einsprachefrist.

Wird ein Strafbefehl einem im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglied ausgehändigt, gilt die Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 StPO als rechtsgültig erfolgt. Erfolgt die Zustellung an vorgenannte Person indessen ohne ausdrückliche Bevollmächtigung des…

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