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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2012 | S. 220–223Es folgt Seite №220

Nr. 28 Obergericht Aargau, Beschwerdekammer, Entscheid vom 7. September 2011 i. S. Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegen M. – SBK.2011.198

Art. 311 Abs. 1, 312, 329 Abs. 2 StPO: Beweiserhebung; Delegation an die Polizei; Rückweisung der Anklage.

Die Bestimmung gemäss Art. 311 Abs. 1 StPO, dass Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durchführen, ist nicht Gültigkeits-, sondern Ordnungsvorschrift.

Von der Staatsanwaltschaft an die Polizei formell korrekt delegierte Beweiserhebungen, insbesondere Einvernahmen, sind ausnahmsweise…

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