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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2020 | S. 428–432Es folgt Seite №428

Nr. 42 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 5. März 2020 i. S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis – 6B_916/2019

Art. 22 Abs. 1 StGB: Versuch.

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandselemente verwirklicht sind. Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Die Schwelle zum Versuch ist jedenfalls dann…

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