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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2021 | p. 263–268Es folgt Seite №263

Nr. 22 Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Beschluss vom 21. Oktober 2020 i.S. A. und Erbengemeinschaft von A., bestehend aus C. und D., gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern – BK 20 314 + 315

Art. 70 und 71 StGB: Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderungen gegen Erben.

Die Erben eines Beschuldigten gelten als Dritte i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB. Sie können sich auf das Drittenprivileg berufen (E. 5.5).

Die Erben können, unter Vorbehalt des Drittenprivilegs, mit Ersatzforderungen i.S.v. Art. 71 Abs. 1 StGB belangt werden. Dabei liegt in der Regel ein unverhältnismässiger Härtefall…

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