Aller au contenu principal

Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2021 | p. 176–178Es folgt Seite №176

Nr. 14 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 17. Februar 2020 i.S. A. gegen Bundesanwaltschaft und Gemeinde Horgen – 6B_935/2019

Art. 239 StGB: Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen.

Wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird gemäss Art. 239 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein Hindern liegt bereits in einer mindestens vorübergehenden Verunmöglichung…

[…]