Nr. 12 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 9. Oktober 2020 i.S. A. gegen Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz und Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung – 1B_432/2020
Art. 101 Abs. 2 StPO: Akteneinsichtsrecht anderer Behörden in die Akten eines hängigen Strafverfahrens.
Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen. Des Weiteren dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen…
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