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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2012 | S. 288–290Es folgt Seite №288

Nr. 43 Anklagekammer des Kantons St.Gallen, Entscheid vom 27. September 2011 i.S. X. gegen Untersuchungsamt Uznach – AK.2011.220

Art. 266 Abs. 5 StPO: vorzeitige Verwertung von zur Kostendeckung beschlagnahmten Vermögenswerten.

Die beschuldigte Person gilt bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Soweit nicht zwingende Gründe der Beweissicherung oder der Sicherstellung des späteren Urteilsvollzugs vorliegen, dürfen deshalb von den Strafverfolgungsbehörden keine Dispositionen getroffen werden, welche für…

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