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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2023 | S. 61–67Es folgt Seite №61

BGE 148 IV 124: Flexible Anklagen und anklagende Opfer?

I. Anklagegrundsatz, Anklageänderung und Anklageerweiterung

Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.1 Die Staatsanwaltschaft leitet dabei das Vorverfahren. Sie erhebt und vertritt die Anklage vor Gericht, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.2 Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.

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