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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2021 | p. 105–110Es folgt Seite №105

Nr. 11 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 11. Juni 2020 i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_1451/2019

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO: Revision.

Die durch ein rechtskräftiges Urteil beschwerte Person kann dessen Revision u.a. dann verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person…

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