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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2021 | p. 142–148Es folgt Seite №142

Strafprozessuale Verwertbarkeit und Beweiswert von Mitarbeiterbefragungen

Bemerkungen zu BGer, Urteil vom 26. Mai 2020, 6B_48/2020 und 6B_49/2020*

I. Einleitung

1. Vorbemerkung

Die Strafrechtspflege wird – auch für Fälle des Unternehmensstrafrechts – gemäss der in Art. 2 StPO statuierten Offizialmaxime allein von den im Gesetz bestimmten staatlichen Stellen geführt. Die Übertragung von Funktionen der Strafbehörden an andere Behörden oder Private ist untersagt. Die Strafverfolgung ist somit Sache des Staates. Die Praxis zeichnet aber…

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