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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2021 | p. 474–476Es folgt Seite №474

Wem muss das Einvernahmeprotokoll zur Durchsicht vorgelegt werden?

I. Einleitung

Nach Abschluss der Einvernahme ist das Protokoll gemäss Art. 78 Abs. 5 StPO der befragten Person zum Lesen vorzulegen (oder vorzulesen1). Die darauf bauende, obergerichtlich geschützte2 und auch vom Verfasser (nicht nur in seiner vormaligen Stellung als Staatsanwalt für Wirtschaftsdelikte der Kantone Nidwalden, Obwalden und Uri) angewandte «Nidwaldner Praxis», wonach das…

[…]