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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2023 | p. 251–257Es folgt Seite №251

Nr. 25 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 13. Juni 2022 i.S. A. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und B. – 6B_1055/2020 und 6B_823/2021

Art. 60 Abs. 3, 323 und 410 StPO: nachträgliche Geltendmachung von Ausstandsgründen auf dem Revisionsweg; Wiederaufnahme.

Ein Gericht verliert die Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines bestimmten Falls, sobald es seinen Entscheid gefällt hat, weshalb die Bestimmungen über die Revision zur Anwendung kommen, wenn der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird (Art. 60 Abs. 3 StPO)…

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