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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2023 | p. 251–257Es folgt Seite №251

Nr. 25 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 13. Juni 2022 i.S. A. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und B. – 6B_1055/2020 und 6B_823/2021

Art. 60 Abs. 3, 323 und 410 StPO: nachträgliche Geltendmachung von Ausstandsgründen auf dem Revisionsweg; Wiederaufnahme.

Ein Gericht verliert die Gerichtsbarkeit hinsichtlich eines bestimmten Falls, sobald es seinen Entscheid gefällt hat, weshalb die Bestimmungen über die ​Revision zur Anwendung kommen, wenn der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird (Art. 60 Abs. 3 StPO)…

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