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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2023 | p. 174–177Es folgt Seite №174

Nr. 18 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 16. Februar 2022 i.S. A. gegen Generalstaatsanwaltschaft ​des Kantons Bern – 1B_585/2021

Art. 101 Abs. 1 StPO: unzulässige Verweigerung der Akteneinsicht.

Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten ​des Strafverfahrens einsehen. Vorbehalten bleibt Art. 108 StPO, nach dessen Massgabe das rechtliche Gehör eingeschränkt werden…

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