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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2019 | S. 370–373Es folgt Seite №370

Nr. 39 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 11. Mai 2018 i.S. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X. – 6B_1468/2017

Art. 429 Abs. 1 lit. c 429 Abs. 1 lit. c und 431 Abs. 2 StPO: Genugtuung bei Einstellung des Verfahrens.

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat ​die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch ​auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. ​Die Genugtuung kann herabgesetzt…

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