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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2023 | S. 436–442Es folgt Seite №436

Nr. 42 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 2. November 2022 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden und B. – 6B_463/2021

Art. 202, 203, 331 Abs. 4 und 356 Abs. 4 StPO: Terminierung der Hauptverhandlung; ordnungsgemässe Vorladung mit Blick auf die drohende ​Verjährung; Rückzugsfiktion bei Einsprache gegen einen Strafbefehl.

Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so…

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