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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2023 | S. 436–442Es folgt Seite №436

Nr. 42 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 2. November 2022 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden und B. – 6B_463/2021

Art. 202, 203, 331 Abs. 4 und 356 Abs. 4 StPO: Terminierung der Hauptverhandlung; ordnungsgemässe Vorladung mit Blick auf die drohende Verjährung; Rückzugsfiktion bei ​Einsprache gegen einen Strafbefehl.

Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest. Bleibt die ​Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so…

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