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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2021 | S. 450–455Es folgt Seite №450

Nr. 41 Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 8. Dezember 2020 i.S. A. gegen Statthalteramt Bezirk Andelfingen – SU200022-O/U/jv

Art. 3 Abs. 1 und 8 StGB; Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG: räumlicher Geltungsbereich; Ubiquitätsprinzip; vorsätzliche Warnung vor Verkehrskontrollen.

Eine Straftat gilt als dort begangen, wo der Täter sie ausführt, und dort, wo der Erfolg eingetreten ist. Gemäss dem Ubiquitätsprinzip von Art. 8 StGB gelten Handlungs- und Erfolgsort gleichermassen als Begehungsort. Als Erfolg im Sinne von Art. 8 StGB

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