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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2021 | S. 407–412Es folgt Seite №407

Ärztliche Schweigepflicht im Strafvollzug – zugleich Besprechung von BGE 147 IV 27

I. Einleitung

Sowohl bei den Ermittlungen im Strafverfahren wie auch während dem Strafvollzug können Behörden auf Unterlagen angewiesen sein, die der ärztlichen Schweigepflicht unterstehen. Wie zu sehen sein wird, stützen sich die Staatsanwaltschaft wie auch die Vollzugsbehörde dabei auch auf kantonale Bestimmungen zum Arztgeheimnis. Anhand vom neusten Bundesgerichtsentscheid, BGE 147 IV 27

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