BGE-Praxis II/2013
BGE 139 IV 186 und 139 I 155 sowie eine Auswahl nicht amtlich publizierter Entscheide des Bundesgerichts aus dem Berichtszeitraum 10.4.2013 bis 14.10.2013
I. Strafrecht
1. Allgemeiner Teil
Art. 47 StGB (Grundsatz der Strafzumessung): Die Strafempfindlichkeit des Täters infolge gesundheitlicher Probleme fällt als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen1 oder unter Haftpsychose Leidender.2
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