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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2011 | S. 335–338Es folgt Seite №335

Nr. 54 Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, Beschluss vom 13. Juli 2011 i.S. Kanton Bern gegen Kanton Aargau und Kanton Basel-Stadt – BG.2011.15

Art. 40 Abs. 2 StPO: Regelung von Gerichtsstandskonflikten zwischen kantonalen Staatsanwaltschaften; Frist für die Anrufung des Bundesstrafgerichts.

Art. 40 Abs. 2 StPO nennt keine bestimmte Frist, innert welcher eine kantonale Staatsanwaltschaft einen strittigen Gerichtsstand der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu unterbreiten hat. Er verlangt jedoch, dass dies «unverzüglich» zu…

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