Nr. 4 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 28. Februar 2020 i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und B. – 6B_274/2019
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO: Nichtanhandnahme; Grundsatz «in dubio pro duriore».
Sind aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt, verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme…
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