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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2014 | S. 351–356Es folgt Seite №351

Richterliche Strafzumessung im ​Jugendstrafrecht1

I. Ausgangslage

Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG) hat die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe zu verhängen, wenn der Jugendliche schuldhaft gehandelt hat. Der Spielraum bei der Strafzumessung ist bereits im Erwachsenenstrafrecht weit. Das ​Jugendstrafrecht bereitet diesbezüglich zusätzlich Schwierigkeiten, da…

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