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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2023 | S. 242–245Es folgt Seite №242

Nr. 23 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 26. Oktober 2022 i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern – 6B_1097/2021 und 6B_1098/2021

Art. 33 Abs. 1 StGB: verspäteter Rückzug des Strafantrags.

Solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet worden ist, kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen (Art. 33 Abs. 1 StGB). Die Rückzugserklärung muss der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht werden, solange dem Rückzugsberechtigten das Urteil noch nicht eröffnet worden ist. Das…

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