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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2023 | S. 289–295Es folgt Seite №289

Arglist beim Betrug: bestimmt ohne Opfermitverantwortung und «Treu und Glauben»

I. Arglist – die Vorgabe

Arglist ist ein eigenständiges Merkmal von Art. 146 StGB.1 Das Gesetz gibt ausdrücklich vor, dass beim Betrug nicht jede, sondern nur die arglistige Täuschung unter Strafe steht. Würde jede Täuschung als arglistig angesehen, fielen die beiden Tatbestandselemente zusammen bzw. würde die Arglist als selbstständige strafbegründende Voraussetzung ignoriert. Das ist vor

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