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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2021 | p. 62–68Es folgt Seite №62

Die erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr – Besprechung von BGE 146 IV 136

I. Einleitung

Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO soll verhindern, dass eine Person, gegen die bereits Untersuchungen zu einer Straftat eröffnet wurden, bis zu deren Erledigung weitere gleichgelagerte Delikte begeht.2 Gemäss Gesetz rechtfertigen allerdings nur diejenigen Taten eine Inhaftierung, welche im Wiederholungsfall auch zu einer er…

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