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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2023 | p. 222–229Es folgt Seite №222

Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

I. Ausgangslage

Art. 49 Abs. 1 StGB regelt, wie vorzugehen ist, wenn der Täter durch eine (sog. Idealkonkurrenz) oder mehrere Handlungen (Realkonkurrenz) mehrere Straftatbestände (oder den gleichen Straftatbestand mehrfach) erfüllt. Sind dadurch die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so «verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie…

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