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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2020 | p. 399–402Es folgt Seite №399

Der Einziehungs- und Ersatzforderungsbetrag als Leistungsgegenstand im abgekürzten Verfahren

I. Fragestellung und Interessenslage der Parteien

Dass im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO Absprachen zwischen der beschuldigten Person bzw. ihrem Rechtsanwalt und der Staatsanwaltschaft trotz fehlender ausdrücklicher Regelung im Gesetz zulässig sind, ist unbestritten.1 Als Gegenstand solcher «deals» thematisiert die Literatur bisher Absprachen über die Sachverhaltsfeststellung …

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