Die Teilnahmerechte in der delegierten Einvernahme einer Auskunftsperson
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung und Problemstellung
- II. Der Wortlaut von Art. 312 Abs. 2 StPO und seine Interpretation
- III. Entstehungsgeschichtlicher Sinn und Zweck von Art. 312 Abs. 2 StPO
- IV. Art. 312 Abs. 2 StPO im Spannungsfeld von Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 146 Abs. 1 StPO
- 1. Der Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrerer Personen
- 2. Der rechtsstaatliche Stellenwert der Parteiöffentlichkeit
- 3. Die verfassungs- und konventionskonforme Interpretation von Art. 312 Abs. 2 StPO
- 4. Die Interpretation von Art. 312 Abs. 2 StPO im Lichte des Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatzes
- V. Eingrenzung der Zulässigkeit nicht parteiöffentlicher Einvernahmen gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO
- VI. Schlussfolgerungen
I. Einleitung und Problemstellung
Der in Art. 147 Abs. 1 StPO statuierte Grundsatz der Parteiöffentlichkeit gewährt den Parteien im Sinne von Art. 104 StPO und ihren Rechtsbeiständen1 ein Anwesenheits- und Fragerecht2 bei Beweiserhebungen,3 die die Staatsanwaltschaft und die Gerichte durchführen. Bei Beweiserhebungen, die die Polizei durchführt, gelten diese genannten Teilnahmerechte…
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