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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2015 | S. 277–281Es folgt Seite №277

Nr. 41 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 24. März 2015 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft ​des Kantons Aargau – 6B_1039/2014

Art. 140 f., 178 ff. StPO: Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise (Rollenzuweisung; Konfrontationsanspruch; rechtshilfeweise Einvernahme etc.).

Die beschuldigte Person behält auch nach rechtskräftigem Abschluss ​des Verfahrens ihre Verfahrensrolle bei. Sie kann in einem späteren Verfahren gegen Mitbeteiligte nicht als Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson befragt werden (Art. 178 lit…

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