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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2021 | S. 286–291Es folgt Seite №286

Nr. 27 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 7. Mai 2020 i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_967/2019

Art. 162, 163 Abs. 2, 168 Abs. 1 lit. a und 177 Abs. 3 StPO: Zeugnisverweigerungsrecht; Begriff der faktischen Lebensgemeinschaft.

Gemäss Art. 162 @@StPO @@ist Zeuge oder Zeugin eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist. Vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte nach Art. 163 Abs. 2 StPO, auf…

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