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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2021 | S. 196–199Es folgt Seite №196

Nr. 19 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 12. Dezember 2019 i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_677/2019

Art. 391 Abs. 2 StPO: Verbot der «reformatio in peius»; Vergleich der Schwere der Sanktionen.

Das Verbot der «reformatio in peius» gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO besagt, dass die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Das Verschlechterungsverbot untersagt…

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