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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2020 | S. 495–501Es folgt Seite №495

BGE-Praxis II/2020

BGE 146 IV 145 und 146 I 83 sowie eine Auswahl nicht amtlich publizierter Entscheide bis und mit 1. 9. 2020

I. Strafrecht

1. Allgemeiner Teil

Art. 56 Abs. 3 StGB, 184 f. und 189 StPO (Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters; Anforderungen an ein Aktengutachten bei verweigerter persönlicher Untersuchung): Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO

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