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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2018 | S. 541–544Es folgt Seite №541

Verwaltungsstrafrecht: Besprechung des Entscheids des Bundesstrafgerichts BV.2018.6

I. Sachverhalt

Das eidg. Finanzdepartement (EFD) erliess gegen den Beschwerdeführer einen Strafbescheid wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 2 GwG) und verurteilte ihn darin zu einer Busse von CHF 15000.– sowie zu Kosten in der Höhe von CHF 3060.–. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ​Einsprache und beantragte gemäss Art. 71 VStrR, seine ​Einsprache sei als…

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