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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2023 | S. 183–186Es folgt Seite №183

Nr. 20 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 20. Juni 2022 i.S. A. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern – 1B_274/2022

Art. 221 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StPO: Sicherheitshaft.

Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr, lit. a) oder gemäss lit. b eine sog…

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