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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2021 | S. 440–443Es folgt Seite №440

Nr. 39 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 6. Oktober 2020 i.S. Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt gegen A. und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt – 1B_250/2020

Art. 115 Abs. 1 StPO; Art. 261bisAbs. 4 StGB: Geschädigtenstellung bei Rassendiskriminierung; Diskriminierung und Aufruf zu Hass.

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest…

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