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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2015 | S. 243–248Es folgt Seite №243

Von Ersatzmassnahmen, Kanonen und Spatzen1

Bemerkungen zu BGE 140 IV 74 sowie zum Übermassverbot bei Haft und Ersatzmassnahmen

I. Ausgangslage

Haft und Ersatzmassnahmen gehen als strafprozessuale ​Zwangsmassnahmen mit Eingriffen in Grundrechte1 beschuldigter, aber unschuldiger Personen einher (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK).2 Sie müssen deshalb so ausgestaltet sein, dass sie im Falle eines Freispruchs gerade noch als «Sonderopfer» der unschuldigen Person betrachtet und vertreten werden…

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