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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2022 | S. 63–68Es folgt Seite №63

Der «schwere Fall» im Tierseuchenrecht nach Art. 47 Abs. 2 TSG

I. Einleitung

Art. 47 Abs. 1 Tierseuchengesetz1 bestraft unter dem Titel Übertretungen und Vergehen mit Busse bis zu 40000 Franken, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27 zuwiderhandelt. In schweren Fällen ist gemäss Art. 47 Abs. 2 eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe auszufällen. Klar ist somit, dass der schwere Fall entsprechend härter bestraft…

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