Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen im Ausland nach Art. 148 StPO
Inhaltsübersicht:
- I. Allgemeines zu Art. 148 StPO
- II. Art. 148 StPO in der Lehre
- III. Die bundesgerichtliche Auslegung des Art. 148 StPO
- IV. Die Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 148 StPO in der Praxis
- V. «Schriftliche Fragen» als Gewährung des Konfrontationsrechts (weiterhin) EMRK-konform?
- VI. Handlungsbedarf bei Art. 148 StPO?
I. Allgemeines zu Art. 148 StPO
Das Teilnahmerecht der Parteien bei den im Ausland durchgeführten Beweiserhebungen wird in Art. 148 StPO anders geregelt als im nationalen Strafverfahren (Art. 147 StPO). Dem Recht soll nach Art. 148 StPO Genüge getan werden, wenn die Parteien zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können, Einsicht in das Protokoll der rechtshilfeweise…
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