Nr. 22 Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Beschluss vom 21. Oktober 2020 i.S. A. und Erbengemeinschaft von A., bestehend aus C. und D., gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern – BK 20 314 + 315
Art. 70 und 71 StGB: Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderungen gegen Erben.
Die Erben eines Beschuldigten gelten als Dritte i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB. Sie können sich auf das Drittenprivileg berufen (E. 5.5).
Die Erben können, unter Vorbehalt des Drittenprivilegs, mit Ersatzforderungen i.S.v. Art. 71 Abs. 1 StGB belangt werden. Dabei liegt in der Regel ein unverhältnismässiger Härtefall…
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