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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2023 | S. 174–177Es folgt Seite №174

Nr. 18 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 16. Februar 2022 i.S. A. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern – 1B_585/2021

Art. 101 Abs. 1 StPO: unzulässige Verweigerung der Akteneinsicht.

Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Vorbehalten bleibt Art. 108 StPO, nach dessen Massgabe das rechtliche Gehör eingeschränkt…

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