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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2022 | S. 89–92Es folgt Seite №89

Nr. 12 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 9. Oktober 2020 i.S. A. gegen Kantonspolizei Zürich, Gewaltschutz und Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung – 1B_432/2020

Art. 101 Abs. 2 StPO: Akteneinsichtsrecht anderer Behörden in die Akten eines hängigen Strafverfahrens.

Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen. Des Weiteren dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen…

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