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Aus der Zeitschriftrecht 4/2013 | p. 169–181Es folgt Seite №169

Das Bestimmtheitsgebot im Kartellstrafrecht

Am Beispiel der Entscheide Swisscom und Publigroupe

Ein Unternehmen, welches nach Art. 7 KG seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wird ge-mäss Art. 49a Abs. 1 KG mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet, wobei sich dieser Betrag insbesondere nach der Schwere des unzulässigen Verhaltens bemisst. Laut dem jüngst publizierten BGE 139 I 72 ff. hält Art. 49a i.V.m. Art. 7 KG vor dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot stand. Der vorliegende Beitrag kommt zum gegenteiligen Ergebnis, dass sowohl die Tatbestands- als auch die Rechtsfolgeseite nicht hinreichend bestimmt sind.

I. Direkte Unternehmenssanktionen nach Art. 49a KG und das Verbot unbestimmter Strafvorschriften

1. «Weko büsst Swisscom mit CHF 333 Mio., Publigroupe mit CHF 2,5 Mio.»

Die Wettbewerbskommission sanktionierte im Jahr 2007 Swisscom Mobile mit rund CHF 333 Mio., Publigroupe mit CHF 2,5 Mio.1 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, lautete der Vorwurf an die beiden Unternehmen. Bundesverwaltungs-…

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