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Aus der Zeitschriftrecht 6/2012 | S. 143–156Es folgt Seite №143

Zur Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an der Einvernahme Mitbeschuldigter**

Die Parteirechte der beschuldigten Person stellen im Untersuchungsverfahren nach der schweizerischen StPO ein Gegengewicht zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft dar. Ob und in welchem Ausmass sie eingeschränkt werden können, darüber sind kantonale Obergerichte verschiedener Meinung; das gilt insbesondere für das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen nach Art. 147 StPO: Darf die noch nicht vernommene beschuldigte Person von der ersten Einvernahme des Mitbeschuldigten ausgeschlossen werden? Der Beitrag nimmt diese Diskussion auf und gelangt zum Ergebnis, dass in Ausnahmefällen ein Ausschluss zulässig sein muss.

I. Ausgangslage

Die Staatsanwaltschaft hat im Strafverfahren nach der StPO eine starke Stellung. Als Gegengewichte sieht die Verfahrensordnung ausgebaute Rechte der beschuldigten Person vor.1 Dazu gehören der Anwalt der ersten Stunde (Art. 159 StPO) sowie das rechtliche Gehör als Ausgangspunkt aller Parteirechte (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).2 Eine Ausprägung des rechtlichen Gehörs stellt das Recht auf…

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