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Aus der Zeitschriftrecht 6/2013 | S. 276–288Es folgt Seite №276

Art. 333 Abs. 7 StGB Grenzenlose Fahrlässigkeit im Nebenstrafrecht?

Im Kernstrafrecht gilt die Regel, dass im Grundsatz nur strafbar ist, wer ein Delikt vorsätzlich verübt. Im Gegensatz dazu statuiert Art. 333 Abs. 7 StGB eine grundsätzliche Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bei Übertretungen aus dem Nebenstrafrecht. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, dass sich die besagte Bestimmung mit Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte zwar erklären lässt, dass sie heute aber aus rechtsstaatlicher Sicht nicht mehr haltbar ist. Ein Plädoyer für die Streichung von Art. 333 Abs. 7 StGB.

I. Fahrlässiger Betrieb von Geldspielautomaten?

Einem Spielsalonbetreiber in Winterthur wurde vorgeworfen, Spielautomaten ohne vorherige Konformitätsprüfung aufgestellt und betrieben zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn deshalb wegen mehrfacher Übertretung von Art. 56 Abs. 1 lit. c des Spielbankengesetzes. Gegen diese Verurteilung wehrte sich der Spielsalonbetreiber erfolgreich…

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