Das Verhältnis des abgekürzten Verfahrens zur Einstellung durch Wiedergutmachung
Seit 1. Januar 2011 ist es auch in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ein Verfahren abgekürzt zu erledigen (Art. 358-362 StPO). Bereits seit dem 1. Januar 2007 ist es möglich, ein Verfahren durch Wiedergutmachung einzustellen (Art. 53 StGB/seit 1. Januar 2011 i.V.m. Art. 316, 319 StPO). Ob und wie sich die beiden Verfahrensarten vergleichen bzw. voneinander abgrenzen lassen, wird Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sein, welche in einer Übersicht am Ende dieses Beitrags für Rechtsanwender und andere Interessierte zusammengefasst vorzufinden sind.
Inhaltsübersicht
- 1 Einleitung
- 2 Die zu analysierenden Verfahren
- 3 Die den beiden Verfahren zugrunde liegende Absprache und das damit einhergehende Geständnis
- 3.1 Die Absprache
- 3.2 Das Geständnis
- 3.3 Fazit
- 4 Das Verhältnis zwischen Art. 53 StGB i.V.m. Art. 316 Abs. 2 und die darauf basierende Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO und dem abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO (inkl. Übersichtstabelle)
- 5 Fazit
1 Einleitung
«Rekordstrafe für britischen Waffenkonzern».1 Beim Lesen dieser Schlagzeile denkt man im ersten Augenblick: «Gut so!» Wenn man aber weiterliest, kommen Bedenken auf: «Jetzt entzieht sich BAE einer Strafverfolgung durch simultane Absprachen mit den britischen und US-Behörden. Der Konzern räumt «bewusste Irreführung» der Behörden und «Unzulänglichkeiten» bei der Buchhaltung ein und bezahlt…