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Aus der ZeitschriftZStrR 3/2011 | S. 296–321Es folgt Seite №296

Das Verhältnis zwischen verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten und dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare

Zusammenfassung und Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Aus der ZeitschriftZStrR 3/2011 | S. 296–321 Es folgt Seite № 297

I. Einleitung

In einem fairen Strafverfahren gehört die Selbstbelastungsfreiheit (lat.: nemo tenetur se ipsum accusare) zu den fundamentalen Grundsätzen. Der Beschuldigte soll selber entscheiden, ob er an seiner Verurteilung mitwirken will oder nicht. Das öffentliche Recht folgt hingegen einem anderen…

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